Ausländischer Mehrfach- und Intensivtäter erfolgreich nach Algerien rückgeführt
Am 5. Juli 2024 wurde ein algerischer Staatsangehöriger und rechtskräftig ausgewiesener Mehrfach- und Intensivtäter unmittelbar aus der Haft heraus erfolgreich in sein Herkunftsland Algerien rückgeführt. Der Fall befand sich seit dem Jahr 2021 in der Bearbeitung der Task Force Straftäter des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen (LfAR), die die Rückführungsmaßnahme engmaschig begleitete und maßgeblich bei der erfolgreichen Identitätsklärung des Betroffenen mitwirkte.
Der Betroffene reiste Ende 2020 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde bereits nach kurzer Zeit massiv straffällig bis er schließlich am 10. Februar 2021 wegen versuchten Mordes in Untersuchungshaft genommen wurde. Ab dem 22. Juli 2021 befand er sich in Strafhaft. Der Betroffene wurde unter anderem wegen Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung in fünf tateinheitlichen Fällen, in einem Fall zusammentreffend mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt unter anderem der Sachverhalt zugrunde, dass der Betroffene mehreren Minderjährigen nachstellte und diese sexuell belästigte.
„Insbesondere Mehrfach- und Intensivtäter, die innerhalb eines kurzen Zeitraums und z. B. unmittelbar nach ihrer Einreise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, stehen im Fokus unserer Task Force Straftäter“, so Axel Ströhlein, Präsident des LfAR.
Der Betroffene führte keinerlei identitätsklärende Dokumente mit sich, sodass zunächst in einem aufwendigen Passersatzpapierverfahren die Herkunft geklärt werden musste. Da der Betroffene bei der Identitätsklärung nicht mitwirkte und unterschiedliche, teils falsche Angaben über seine Herkunft machte, erwies sich dieser Prozess als schwierig.
Die Strafvollstreckungsbehörden stimmten im weiteren Verlauf einem Absehen von der weiteren Vollstreckung zu, sodass die Rückführung aus der Haft heraus nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe stattfinden konnte.