15.01.2020 - 1/2020

Sammelabschiebung nach Kabul

Sammelabschiebung von 37 vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen nach Kabul

+++ Am Dienstagabend fand vom Flughafen München aus eine Sammelabschiebung nach Afghanistan statt. Um 21:20 Uhr startete der Flieger nach Kabul. An Bord waren 37 afghanische Staatsangehörige, deren Asylanträge in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurden. +++


Zwölf Abgeschobene aus Bayern, darunter sieben Straftäter

Die Rückzuführenden wurden aus verschiedenen Bundesländern nach München gebracht, darunter Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rein-land-Pfalz, Sachsen und Thüringen.
Aus Bayern kamen zwölf Abzuschiebende zum Flughafen. Sieben der Männer wurden direkt aus der Strafhaft bzw. aus Abschiebungshaft zugeführt.
Fünf von ihnen haben sich in Deutschland unter anderem wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, (gefährlicher) Körperverletzung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht.


Beteiligung der Task Force vom Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR)

Im Rahmen der Sammelabschiebung wurde in enger Kooperation mit der zuständigen Ausländerbehörde, der Bayerischen Polizei und den Justizbehörden ein priorisierter Einzelfall rückgeführt. Er wurde in Deutschland wegen gefährlicher Körperverletzung zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt.


Abschiebungen nach Afghanistan – laut Auswärtigem Amt möglich

Die Bundesregierung und auch die Bundeskanzlerin haben ausdrücklich bestätigt, dass Abschiebungen nach Afghanistan ohne Einschränkung vollzogen werden können.
Vor der Abschiebung wurde von den zuständigen Ausländerbehörden umfassend geprüft, ob die jeweiligen Personen besondere Integrationsleistungen erbracht haben – Hierbei wird sowohl die Gesamtsituation, als auch der Einzelfall in Betracht gezogen.
Die Abgeschobenen wurden im Vorfeld umfassend über organisatorische und fi-nanzielle Förderungsmöglichkeiten, sowie über eine freiwillige Ausreise beraten. Wenn die vollziehbar Ausreisepflichtigen diese Möglichkeiten ablehnen, sind die zuständigen Ausländerbehörden dazu verpflichtet, sie abzuschieben.